Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FDX Planungsbüro UG (haftungsbeschränkt)
Stand: April 2025
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der FDX Planungsbüro UG (haftungsbeschränkt) – im Folgenden „Generalunternehmer“ oder „GU“ – und ihren Auftraggebern, Subunternehmern, Fachplanern sowie Lieferanten. Sie gelten gleichermaßen für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand
FDX übernimmt als Generalunternehmer die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Bauvorhaben im Hoch- und Innenausbau, inkl. Projektsteuerung, Fachplanung, Koordination und Teilleistungen durch Nachunternehmer oder Partnerfirmen.
3. Vertragsschluss
Verträge mit Auftraggebern und Nachunternehmern kommen durch schriftliche Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag zustande. Angebote des GU sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.
4. Leistungserbringung und Subunternehmer
Der Generalunternehmer ist berechtigt, zur Ausführung seiner Leistungen qualifizierte Subunternehmer, Fachplaner oder Lieferanten einzusetzen. Die Koordination erfolgt ausschließlich über den GU, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Regelung getroffen.
5. Quellenschutz & geistiges Eigentum
5.1 Schutz von Planungen & Know-how
Alle vom GU erstellten oder koordinierten Planungsunterlagen, Zeichnungen, Leistungsverzeichnisse, Ablaufpläne, Materialauswahlen und technische Details bleiben Eigentum des GU. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung durch Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
5.2 Rechte Dritter
Wird geistiges Eigentum Dritter (z. B. von beauftragten Fachplanern) durch den GU integriert, bleiben deren Rechte unberührt, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Rechteübertragung vereinbart.
6. Kunden-, Lieferanten- und Subunternehmerschutz
6.1 Kundenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Projektlaufzeit sowie für 12 Monate nach Abschluss, keine eigenen Projekte direkt mit vom GU vermittelten oder eingebundenen Planern, Beratern oder sonstigen Projektpartnern durchzuführen, ohne schriftliche Zustimmung des GU.
6.2 Lieferantenschutz
Alle durch den GU eingesetzten Lieferanten, Hersteller oder Beschaffungspartner dürfen durch den Auftraggeber weder direkt noch über Dritte kontaktiert oder beauftragt werden – auch nicht nach Projektabschluss.
6.3 Schutz vor Direktbeauftragung von Subunternehmern
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Projekts sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Projektabschluss, keine direkten Aufträge an Subunternehmer, Fachplaner oder sonstige Partner zu vergeben, die durch den GU beauftragt oder in das Projekt eingebunden wurden.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den GU zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 € pro Einzelfall. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen infolge unterlassener Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des GU.
7a. Genehmigungsverfahren / Bauanträge
(1) Der Generalunternehmer übernimmt im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich die vollständige Koordination und Einreichung von Bauanträgen und sonstigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Unterschriften und Informationen vollständig und fristgerecht bereitzustellen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere Vollmachten, Eigentumsnachweise sowie ggf. Grundbuch- oder Erschließungsunterlagen.
(3) Der Generalunternehmer übernimmt keine Garantie für die Erteilung der Baugenehmigung, haftet jedoch für eine sorgfältige und fristgerechte Einreichung der Antragsunterlagen auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen.
(4) Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, die auf äußere Umstände (z. B. behördliche Bearbeitungsfristen, geänderte Auflagen, fehlerhafte oder verspätet übermittelte Unterlagen) zurückzuführen sind, verlängern automatisch alle vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen.
8. Termine und Verzögerungen
Alle Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich als Fixtermine vereinbart. Bei höherer Gewalt, Lieferengpässen oder Verzögerungen durch Dritte verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen.
9. Haftung
Der GU haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – und dies auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
10. Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme erfolgt schriftlich. Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
11. Datenschutz und Vertraulichkeit
Alle personenbezogenen Daten sowie projektbezogene Informationen unterliegen der Vertraulichkeit. Eine Weitergabe ist nur zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erlaubt. Es gilt unsere separate Datenschutzerklärung.
12. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der FDX Planungsbüro UG.