In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es keine landesweit einheitlichen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Stattdessen legen die einzelnen Städte und Gemeinden ihre eigenen Stellplatzsatzungen fest, die die erforderliche Anzahl an Stellplätzen für verschiedene Nutzungsarten regeln. Diese Satzungen orientieren sich jedoch häufig an vergleichbaren Standards und können daher ähnliche Richtzahlen aufweisen.
Hier sind einige typische Richtzahlen, die häufig in kommunalen Stellplatzsatzungen zu finden sind:
Wohnen
- Ein- und Zweifamilienhäuser: 1-2 Stellplätze pro Wohneinheit
- Mehrfamilienhäuser: 1 Stellplatz pro Wohneinheit, ggf. zusätzliche Stellplätze für Besucher
Büro- und Verwaltungsgebäude
- Bürogebäude: 1 Stellplatz pro 50-100 m² Bruttogrundfläche (BGF) oder 1 Stellplatz pro 1-2 Beschäftigte
Einzelhandel
- Lebensmittelmärkte: 1 Stellplatz pro 20-30 m² Verkaufsfläche
- Fachmärkte: 1 Stellplatz pro 30-50 m² Verkaufsfläche
- Shopping-Center: 1 Stellplatz pro 15-25 m² Verkaufsfläche
Gastronomie und Beherbergung
- Restaurants: 1 Stellplatz pro 5-10 Sitzplätze
- Hotels: 1 Stellplatz pro Zimmer plus zusätzliche Stellplätze für Veranstaltungen
Bildungseinrichtungen
- Schulen: 1 Stellplatz pro 10-15 Schüler plus Stellplätze für Lehrer und Besucher
- Hochschulen: 1 Stellplatz pro 3-5 Studenten plus Stellplätze für Mitarbeiter
Freizeit und Sport
- Sportanlagen: 1 Stellplatz pro 10-20 m² Nutzfläche oder pro 5-10 Besucherplätze
- Kinos und Theater: 1 Stellplatz pro 5-10 Sitzplätze
Gesundheitswesen
- Krankenhäuser: 1 Stellplatz pro 1-2 Betten plus Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher
- Arztpraxen: 1 Stellplatz pro 20-30 m² Praxisfläche